Allgemeiner Bürgerzugang

Der allgemeine Bürgerzugang (auch, FOIA-Zugang) ist das Recht jedes/er Bürger/in, Daten, Informationen und Dokumenten auch jenseits der Veröffentlichungspflicht zu beantragen. Es gelten Einschränkungen laut Gesetz (Art. 5-bis, GvD Nr. 33/2013) sowie Ausnahmen und Ausschlussgründe laut Ministerialdekret Nr. 603 des 29.10.1996.

Ziel dieses Instruments ist, weitreichende Formen der Kontrolle über die Arbeit der öffentlichen Hand und die Verwendung der öffentlichen Finanzmittel zu fördern, sowie die Beteiligung an der öffentlichen Debatte zu erleichtern daher ist der Antrag zum allgemeinen Bürgerzugang dem qualifizierten Interesse des Antragsstellers nicht unterordnet.

Anderenfalls, sollte ein/e Bürger/in ein „direktes, konkretes und aktuelles Interesse“ haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht, welche mit den Unterlagen, dessen Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht, dann sollte er/sie einen Zugang zu den Verwaltungsunterlagen (Art. 22 ff. Gesetz 241/1990), anstatt eines allgemeinen Bürgerzugangs, beantragen.

Antragsstellung

Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang wird per E-Mail an die Adresse des Amts gestellt, das die Daten, Informationen bzw. Unterlagen aufbewahrt (Sektion Telefono e posta elettronica). Vorzugsweise ist dieses ausfüllbare PDF-Formular  zu verwenden.

Wird der Zugang verweigert, dann kann der Antragssteller einen Überprüfungsantrag dem Antikorruptions- und Transparenzbeauftragten (RPCT) der Agentur der Einnahmen vorlegen.