Steuerzahler mit einem Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden

Damit die TV-Gebühr nicht auf die Stromrechnung angelastet wird, können die ansässigen Haushaltskunden, die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages sind, mittels Einreichung einer Ersatzerklärung auf dem eigens dafür vorgesehenen Vordruck (Übersicht A), erklären, dass in keiner Wohnung, für die ein Stromlieferungsvertrag auf ihren Namen lautet, ein Fernsehgerät vorhanden ist und auch kein Mitglied der meldeamtlich gemeldeten Familie Inhaber eines Fernsehgerätes ist.

Mit demselben Vordruck können Steuerzahler, die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden sind, zusätzlich zur Erklärung, die sie oder eines ihrer Familienmitglieder für die Abmeldung des TV-Abos wegen Auflassung des Fernsehgerätes eingereicht haben, das Nichtvorhandensein eines weiteren Fernsehgerätes in einer Wohnung erklären für welche ein Stromlieferungsvertrag auf ihren Namen lautet (Übersicht A).

Zudem kann der Vordruck auch von den Erben verwendet werden, um zu erklären, dass sich in der Wohnung, in der vorübergehend noch ein Stromlieferungsvertrag auf eine verstorbene Person lautet, kein Fernsehgerät vorhanden ist (Übersicht A).

Der Vordruck kann auch für Folgendes verwendet werden:

  • um darauf hinzuweisen, dass die TV-Gebühr in Bezug auf einen anderen Stromlieferungsvertrag von einem anderen meldeamtlich gemeldeten Familienmitglied, von dem die Steuernummer angegeben werden muss, geschuldet ist (Übersicht B)
  • um eine Änderung eines vorher bescheinigten Sachverhaltes mitzuteilen, zum Beispiel im Fall, dass im Laufe eines Jahres, nach Einreichung der Ersatzerklärung, ein Fernsehgerät gekauft wird, oder eine Person, die vorher aufgrund der Abfassung der Übersicht B als Familienmitglied einer meldeamtlich gemeldeten Familie gemeldet war und jetzt dieser Familie nicht mehr angehört (Übersicht C).

Die Ersatzerklärung wird unter eigener Verantwortung abgefasst. Nicht wahrheitsgetreue Angaben werden gemäß Strafgesetzbuch und den in diesem Bereich geltenden Sondergesetzen geahndet (Artikel 75 und 76 des DPR 445/2000).

Für weitere Informationen und genaue Angaben nehmen Sie Einsicht in die FAQ (allgemeine Fragen) und in die Dokumente im Abschnitt Gesetzgebung und Verfahren ein.

Wie

Die Selbstbescheinigung ist von den Steuerzahlern oder den Erben direkt mittels Web-Anwendung auf der Webseite der Agentur der Einnahmen einzureichen, wobei die Kenndaten für Fisconline oder Entratel zu verwenden sind. Ansonsten kann der Vordruck auch über die bevollmächtigten Vermittler eingereicht werden.

In Fällen, in denen die telematische Übermittlung nicht möglich ist, kann der Vordruck, zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument, per Einschreiben ohne Umschlag an die Adresse: Agentur der Einnahmen, Amt Torino 1, S.A.T. – Schalter für TV-Abonnements – Postfach 22-10121 Torino, gesendet werden.

Wann

Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes – Übersicht A

Wurde die Ersatzerklärung im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 eingereicht, dann gilt die Befreiung von der TV-Gebühr für das gesamte Jahr 2017. Wurde die Erklärung im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2017 eingereicht, dann gilt die Befreiung der TV-Gebühr für das zweite Halbjahr 2017.

Für die darauffolgenden Jahre gelten bezüglich der Ersatzerklärungen über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes folgende Fristen:

  • bei Erklärungen die im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni eingereicht werden, gilt die Befreiung von der Zahlung der TV-Gebühr für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres
  • bei Erklärungen die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Jänner eingereicht werden, gilt die Befreiung von der Zahlung der TV-Gebühr für das ganze darauffolgende Jahr (zum Beispiel bringt eine im November 2017 eingereichte Erklärung die Befreiung der TV-Gebühr für das gesamte Jahr 2018 mit sich).

Erklärung zwecks Anlastung der Spesen auf andere Benutzer - Übersicht B

Die in der Übersicht B genannte Ersatzerklärung kann im Laufe des Jahres zu jeder Zeit eingereicht werden; sie muss nicht jedes Jahr erneut eingereicht werden und ist für die Festsetzung der TV-Gebühr ab dem Datum des erklärten Sachverhaltes gültig (Feld "mit Beginndatum” des Vordrucke).

Wenn die Voraussetzung ab 1. Jänner des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird wirksam ist, so ist die TV-Gebühr für das ganze Jahr nicht geschuldet.

Wenn die Voraussetzung vom 2. Jänner bis 1. Juli des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird wirksam ist, so ist die TV-Gebühr für das erste Halbjahr geschuldet und für das zweite Halbjahr nicht mehr geschuldet.

Wenn die Voraussetzung ab 2. Juli des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird wirksam ist, so ist die TV-Gebühr für das gesamte Bezugsjahr geschuldet und für das darauffolgende Jahr nicht mehr geschuldet.

Wenn die Voraussetzung an einem Datum, das vor dem 1. Jänner des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird gegeben ist, so ist in der Regel das Datum des 1. Jänner des Jahres an dem die Erklärung eingereicht wird, anzugeben.

Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen – Übersicht C

Die Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen, die die Anlastung der TV-Gebühr mit sich bringt, ist ab dem Monat in dem diese eingereicht wird wirksam.

Vordruck und Anleitungen