TV-Gebühr – Um was handelt es sich?

Die Abo-TV-Gebühr ist von allen Inhabern eines Fernsehgerätes geschuldet und von jeder meldeamtlich eingetragenen Familie, für jedes Jahr, nur einmal zu zahlen, vorausgesetzt alle Familienmitglieder haben ihren Wohnsitz in derselben Wohnung.

Seit 2016 (Artikel 1 Absätze von 152 bis 159 des Gesetzes Nr. 208 von 2015):

  • wurde die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehers in den Fällen eingeführt, wo ein Stromlieferungsvertrag in Bezug auf eine Immobilie vorliegt in der eine Person ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat
  • die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden zahlen die TV-Gebühr mittels Abbuchung der TV-Gebühr auf der Stromrechnung. Aus diesem Grund können diese Nutzer die TV-Gebühr nicht mehr mittels Posterlagschein einzahlen.

Selbst die im Ausland ansässigen Personen sind zur Zahlung der TV-Gebühr verpflichtet, wenn sie in Italien eine Wohnung haben in der ein Fernsehgerät vorhanden ist.

Für das Jahr 2018 entspricht die TV-Gebühr, wie für das Jahr 2017, 90 Euro.

TV-Sondergebühr

Inhaber von öffentlichen Betrieben, die in ihren Geschäftsräumen einen Radio oder ein Fernsehgerät haben, müssen die TV-Sondergebühr weiterhin auf  traditionelle Art und Weise zahlen.

Für weitere Informationen kann man in die Webseite www.canone.rai.it Einsicht nehmen.