Bürger/innen über fünfundsiebzig mit einem niedrigen Einkommen

Bürger/innen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, mit einem jährlichen Einkommen eigenes und des Ehepartners von höchstens 8.000,00 Euro, ohne Mitbewohnern mit eigenem Einkommen (mit Ausnahme von Hausangestellten: Haushaltshilfe, Pflegepersonal u.a.), können eine Ersatzerklärung (Teil I des Vordrucks) einreichen, mit der sie bestätigen, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Fernseh-Gebühr zu erfüllen.

Die Begünstigung steht dann zu, wenn am eigenen Wohnsitz ein Fernseher oder mehrere Fernsehgeräte vorhanden sind, aber wenn das Fernsehgerät an einem anderen Ort als dem eigenen Wohnsitz vorhanden ist, steht die Begünstigung nicht zu.

Die Begünstigung steht für das ganze Jahr zu, wenn das 75. Lebensjahr bis zum 31. Januar desselben Jahres vollendet wird. Wenn das 75. Lebensjahr vom 1. Februar bis 31. Juli des laufenden Jahres vollendet wird, dann steht die Begünstigung ab dem zweiten Halbjahr zu.

Die Personen, die die Ersatzerklärung eingereicht haben, gelangen auch in den folgenden Jahren in den Genuss der Begünstigung und wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bestehen bleiben muss auch keine neue Erklärung eingereicht werden. Gehen hingegen die in einer früheren Ersatzerklärung bestätigten Voraussetzungen verloren, etwa weil die vorgesehene Einkommensgrenze überschritten wird, muss die Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen eingereicht werden (es ist Teil II der Ersatzerklärung abzufassen).

Bürger/innen, die im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung sind und die RAI-Gebühr trotzdem bezahlt haben, können über den Vordruck der für Rückerstattungen vorgesehen ist die Rückerstattung beantragen.

Dieser Vordruck enthält auch die Ersatzerklärung in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung vorliegen.

Ansonsten kann man für die auf der Stromrechnung angelasteten, und nicht geschuldeten RAI-Gebühr, die Rückerstattung beantragen wenn man vorher die Ersatzerklärung eingereicht und darin bestätigt hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung vorliegen. Es ist der eigens dafür vorgesehene Vordruck, der auch online zugesendet werden kann, zu verwenden und es ist Grund 1 anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die Ersatzerklärung und der Antrag um Rückerstattung folgendermaßen übermittelt werden können:

  • durch die Post mittels Einschreiben ohne Umschlag an folgende Adresse Agentur der Einnahmen – Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino. In diesem Fall ist eine Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes beizulegen;
  • elektronisch, versehen mit digitaler Unterschrift an die E-Mail-Adresse cp22.canonetv@postacertificata.rai.it;
  • durch Hinterlegung von Seiten des/der Interessierten in irgend einem Territorialen Amt der Agentur der Einnahmen.

Vordrucke