Diplomaten und ausländisches Militärpersonal

Aufgrund internationaler Vereinbarungen sind folgende Personen von der Zahlung der RAI-Gebühr befreit:

  • diplomatische oder konsularische Vertreter (Artikel 34 des Wiener Abkommens vom 18. April 1961;
  • Beamte/innen oder Bedienstete der Botschaften (Artikel 49 des Wiener Abkommens vom 24. April 1963;
  • Beamte/innen internationaler Organisationen, die aufgrund der spezifischen, geltenden Standortvereinbarung befreit sind;
  • nicht italienisches Militärpersonal oder ziviles Personal, das nicht in Italien ansässig ist und keine italienische Staatsbürgerschaft hat und den in Italien stationierten NATO-Truppen angehört (Artikel 10 des Londoner Abkommens vom 19. Juni 1951.

Für die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden wird die Zahlung der RAI-Gebühr ab dem Jahr 2016 durch Anlastung auf der Stromrechnung eingehoben. Durch die Einreichung der Ersatzerklärung kann die Voraussetzung der Befreiung von der RAI-Gebühr geltend gemacht werden, sodass die RAI-Gebühr auf der Stromrechnung, die auf die erklärende Person lautet, nicht mehr angelastet wird.

Wenn der/die Inhaber/in des Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden nicht die erklärende Person, sondern ein Mitglied der meldeamtlich eingetragenen Familie, der er/sie angehört, ist, müssen auch die persönlichen Daten (Vorname, Familienname und die Steuernummer) des Familienmitglieds der meldeamtlich eingetragenen Familie des/der Erklärers/in, der/die Inhaber/in des Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden ist, angegeben werden.

Darüber hinaus muss in der Ersatzerklärung auch angegeben werden, dass die Voraussetzungen einer vorhergehenden Ersatzerklärung nicht mehr gegeben sind, beispielsweise bei vorzeitiger Beendigung der diplomatischen Tätigkeit. Die bereits vor der Veröffentlichung der Maßnahme vom 4/5/2016 eingereichten Anträge um Befreiung von der RAI-Gebühr behalten ihre Gültigkeit.

Mit dieser Maßnahme wurden die Modalitäten und Fristen bezüglich Einreichung der Ersatzerklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der RAI-Abonnementgebühr für das Fernsehen zur privaten Nutzung infolge internationaler Vereinbarungen festgelegt

Wie und wann

 

Der Vordruck für die Ersatzerklärung ist von der interessierten Person mit einem gültigen Ausweisdokument direkt über die Post mittels Einschreiben ohne Umschlag an die folgende Adresse zu senden: mittels Einschreiben ohne Umschlag an die Adresse: Agentur der Einnahmen – Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino.

Die Ersatzerklärung kann zwecks Feststellung der geschuldeten RAI-Gebühr zu jedem Zeitpunkt des Jahres eingereicht werden. Die Wirksamkeit der Ersatzerklärung bezieht sich auf das Beginndatum der Voraussetzungen für die Befreiung bis zum Ablaufdatum derselben.

Wenn aufgrund von Änderungen des Mandats, an das die Voraussetzung der Befreiung geknüpft ist, der diplomatische Ausweis erneuert oder ein neuer ausgestellt wird, obliegt es dem/der Erklärer/in unverzüglich eine neue Erklärung eizureichen aus welcher die aktualisierten Daten hervorgehen (Nummer, Ausstellungsdatum, Verfallsdatum).

Man kann auch bei Änderung der Familienmitglieder, die Inhaber des Stromlieferungsvertrages sind eine neue Ersatzerklärung einreichen. Die Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen muss in den Fällen in denen die Voraussetzungen für die Befreiung im Zusammenhang mit dem erhaltenen Auftrag nicht mehr gegeben sind, unverzüglich eingereicht werden.

Dieser Vordruck ist zu verwenden