Steuerzahler/innen, die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden sind und kein Fernsehgerät haben

Damit die Anlastung der RAI-Gebühr auf der Stromrechnung nicht erfolgt, können die ansässigen Haushaltskunden, die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages sind, eine Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes einreichen.

Um die Befreiung von der RAI-Gebühr zu erhalten darf kein Mitglied der meldeamtlich eingetragenen Familie Inhaber eines Fernsehgerätes sein.

Zudem müssen auch die Erben die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandenseins eines Fernsehgerätes einreichen, um zu erklären, dass sich in der Wohnung, in der vorübergehend noch ein Stromlieferungsvertrag auf eine verstorbene Person lautet, kein Fernsehgerät vorhanden ist.

Um die Anlastung der RAI-Gebühr auf der Stromrechnung zu vermeiden, können die Inhaber von mehreren Wohnungen in denen ein Stromlieferungsvertrag auf ihren Namen lautet, und die in der Vergangenheit ein Fernsehgerät wegen Versiegelung mittels eigener Erklärung abgemeldet haben, erklären, dass zusätzlich zum versiegelten Fernsehgerät, auch in den anderen Wohnungen kein Fernsehgerät vorhanden ist.

In diesen Fällen muss die Übersicht A der Ersatzerklärung ausgefüllt werden.

Die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandenseins eines Fernsehgerätes hat eine Gültigkeit von einem Jahr und kann nur von Inhabern eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden (ausgenommen die Erben) eingereicht werden.

Die Erklärung ist einzureichen:

  • vom 1. Juli bis 31. Jänner, wenn für das folgende Jahr um Befreiung der RAI-Gebühr angesucht wird (wird die Erklärung, zum Beispiel, im November 2017 eingereicht, ist diese für das Jahr 2018 wirksam)
  • vom 1. Februar bis 30 Juni, wenn für das zweite Semester des laufenden Jahres um Befreiung der RAI-Gebühr angesucht wird (wird die Erklärung, zum Beispiel, im Mai 2018 eingereicht, ist diese für das zweite Halbjahr 2018 wirksam)

Schließlich muss man, die im Laufe des Jahres eingetretenen Änderungen vorher bescheinigter Voraussetzungen (zum Beispiel der Kauf eines Fernsehgerätes) der Agentur der Einnahmen mitteilen. Die RAI-Gebühr wird in diesem Fall ab dem Monat angelastet ab dem die Ersatzerklärung eingereicht wurde (bei Änderung der Voraussetzungen muss die Übersicht C der Erklärung abgefasst werden).

Einreichung der Ersatzerklärung

 

Die Ersatzerklärung ist direkt vom/von der Steuerzahler/in (der/die Inhaber/in des Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden ist) oder von den Erben folgendermaßen einzureichen:

  • mittels Webanwendung
  • über die bevollmächtigten Vermittler (Caf, Freiberufler usw.)
  • mittels Einschreiben ohne Umschlag an die Adresse: Agentur der Einnahmen – Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino. In diesem Fall muss der Erklärung ein gültiges Ausweisdokument beigelegt werden.

Doppelte Anlastung

 

Für den Fall, dass die RAI-Gebühr nicht dem/der Inhaber/in des Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden sondern einem anderen Familienmitglied der meldeamtlich eingetragenen Familie angelastet wurde, muss dieser/e eine Ersatzerklärung einreichen, womit der Agentur die Steuernummer der Person, die die RAI-Gebühr bereits bezahlt hat und das Datum ab dem dieser Sachverhalt vorliegt, mitgeteilt wird. In diesem Fall ist die Übersicht B der Erklärung auszufüllen, die zu jeder Zeit des Jahres eingereicht werden kann und nicht erneut eingereicht werden muss solange keine Änderungen der Voraussetzungen eintreten.

Beim Abfassen der Übersicht B ist es wichtig, dass man angibt, ab wann man Mitglied derselben meldeamtlich eingetragenen Familie ist. Das Datum dieser Voraussetzung wirkt sich auf die Festlegung der RAI-Gebühr aus. Insbesondere:

  • wenn die Zugehörigkeit zur meldeamtlich eingetragenen Familie ab 1. Jänner des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird gegeben ist, so ist die RAI-Gebühr für das ganze Jahr nicht geschuldet
  • wenn die Zugehörigkeit zur meldeamtlich eingetragenen Familie vom 2. Jänner bis 1. Juli des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird gegeben ist, so ist die RAI-Gebühr für das erste Halbjahr geschuldet und für das zweite Halbjahr nicht mehr geschuldet.
  • wenn die Zugehörigkeit zur meldeamtlich eingetragenen Familie ab 2. Juli des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird gegeben ist, so ist die RAI-Gebühr für das gesamte Bezugsjahr geschuldet und für das darauffolgende Jahr nicht mehr geschuldet
  • wenn die Zugehörigkeit zur meldeamtlich eingetragenen Familie an einem Datum vor dem 1. Jänner des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird gegeben ist, so ist in der Regel das Datum des 1. Jänner des Jahres an dem die Erklärung eingereicht wird, anzugeben.

Im Fall, dass sich die Voraussetzungen ändern

 

Es kann sein, dass sich vorher erklärte Voraussetzungen ändern (zum Beispiel bei Kauf eines Fernsehgerätes im Laufe des Jahres nach erfolgter Einreichung einer vorherigen Ersatzerklärung oder falls die Zugehörigkeit zu einer meldeamtlich eingetragenen Familie, die vorher angegeben war, nicht mehr vorliegt). In diesem Fall ist eine Ersatzerklärung einzureichen in der in Übersicht C die abgeänderten Voraussetzungen anzugeben sind).

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