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Bürger über fünfundsiebzig
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Bürger über fünfundsiebzig
Bürger, die 75 Jahre alt sind und ein jährliches Einkommen von höchstens 6.713,98 Euro (für Anträge für die Jahre bis 2017) oder 8.000,00 Euro (für Anfragen für das Jahr 2018) haben, können eine Ersatzerklärung einreichen mit der sie bestätigen, dass sie im Besitz der Voraussetzungen sind, um von der Zahlung der TV-Gebühr befreit zu sein (es ist Teil I der Ersatzerklärung abzufassen).
Die Begünstigung steht dann zu, wenn am eigenen Wohnsitz ein Fernseher oder mehrere Fernsehgeräte vorhanden sind, aber wenn das Fernsehgerät an einem anderen Ort als dem eigenen Wohnsitz vorhanden ist, steht die Begünstigung nicht zu.
Die Begünstigung gilt für das ganze Jahr, wenn das 75. Lebensjahr bis zum 31. Januar desselben Jahres vollendet wird. Wenn das 75. Lebensjahr vom 1. Februar bis 31. Juli des laufenden Jahres vollendet wird, dann steht die Begünstigung ab dem zweiten Halbjahr zu.
Die Personen, die die Ersatzerklärung eingereicht haben, können, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bestehen bleiben, auch in den folgenden Jahren weiterhin die Begünstigung in Anspruch nehmen, ohne dass neue Erklärungen eingereicht werden müssen. Gehen hingegen die in einer früheren Ersatzerklärung bestätigten Voraussetzungen verloren, etwa weil die vorgesehene Einkommensgrenze überschritten wird, muss die Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen eingereicht werden (es ist Teil II der Ersatzerklärung abzufassen).
Zur Beachtung - Bürger welche die TV-Gebühr über die Rechnungen der Stromlieferungsunternehmen zahlen
Unter Berücksichtigung der für den Erwerb der Daten aus den Ersatzerklärungen erforderlichen Bearbeitungszeit für die Anfragen, die bis zum 15. des Monats eingehen, wird die Anlastung der TV-Gebühr auf der Stromrechnung bereits ab dem Monat nach der Antragstellung unterbrochen .
Bei Ersatzerklärungen, die in der zweiten Monatshälfte eingereicht werden, wird die Anlastung der TV-Gebühr auf der Stromrechnung erst ab dem zweiten Monat nach der Antragstellung unterbrochen.
Es besteht die Möglichkeit einer Teilzahlung der Stromrechnung, indem alle nicht geschuldeten Raten der TV-Gebühr aufgrund der Einreichung der Ersatzerklärung auszugliedern sind.
Bürger, die im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung sind und die TV-Gebühr trotzdem bezahlt haben, können über den Vordruck der fü Rückerstattungen vorgesehen ist und auch die Ersatzerklärung enthält, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung vorliegen, die Rückerstattung beantragen.
Wenn die nicht geschuldete TV-Gebühr durch die Stromrechnung bezahlt wurde, kann die Rückerstattung nach Einreichung der Ersatzerklärung mit welcher bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung vorliegen, beantragt werden. Es ist der eigens dafür vorgesehe Vordruck zu verwenden, der auch online übermittelt werden kann. Als Grund ist 1 anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die Ersatzerklärung und der Antrag um Rückerstattung folgendermaßen übermittelt werden können:
- durch die Post mittels Einschreiben ohne Umschlag an folgende Adresse "Agenzia delle Entrate – Ufficio Torino 1 – sportello abbonamenti TV – Casella postale 22 – 10121 Torino" (in diesem Fall ist eine Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes beizulegen);
- auf elektronischem Weg versehen mit digitaler Unterschrift an die E-Mail-Adresse cp22.sat@postacertificata.rai.it;
- durch Hinterlegung in irgend einem Territorialen Amt der Agentur der Einnahmen.