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Wie und wann ist der Vordruck F24 zu verwenden
Wann verwendet man den Vordruck F24 um die TV-Gebühr für den Privathaushalt zu bezahlen?
- Falls kein Mitglieder einer meldeamtlich gemeldeten Familie Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden ist, dann muss die TV-Gebühr mittels Vordruck F24 eingezahlt werden.
- Für die Zahlung der TV-Gebühr von jenen Bürgern für die die Stromversorgung nicht über das nationale sondern über andere Übertragungsnetze erfolgt (siehe Liste im Anhang des Dekrets Nr. 94 vom 13. Mai 2016).
Die Erneuerung des TV-Abonnements kann in Beachtung der folgenden Modalitäten bezahlt werden:
- in einer einzigen jährlichen Zahlung bis spätestens 31. Jänner
- in zwei halbjährlichen Zahlungen, jeweils innerhalb 31. Jänner und 31. Juli
- in vier vierteljährlichen Raten, jeweils innerhalb 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober
Die entsprechenden Beträge gehen aus dem Rundschreiben Nr. 45/E vom 30. Dezember 2016 (IT) wie in der Folge aufgezeigt, hervor:
TV-Gebühr | |
---|---|
Jährliche Zahlung | 90,00 Euro |
Halbjährliche Zahlung | 45,94 Euro |
Dreimonatliche Zahlung | 23,93 Euro |
Im Falle eines neuen Abonnements ist die Gebühr ab dem Monat geschuldet ab dem man das Fernsehgerät vorhanden ist.
Beispiel 1
Bei Erneuerung des TV-Abonnements
Der Betrag der TV-Gebühr für das gesamte Jahr 2017 beträgt 90 Euro. In dem besonderen Fall, in dem die TV-Gebühr nur für das erste Halbjahr geschuldet ist, beträgt die Gebühr 45,94 Euro, wie aus Tabelle 1 auf Seite 7 des Rundschreiben Nr. 45/E vom 30. Dezember 2016 (IT) hervorgeht.
Für die Zahlung ist der Abgabenkode TVRI anzugeben.
Beispiel 2
Das erste TV-Abonnement
Personen, die im Laufe des Jahres Inhaber eines Fernsehgerätes werden müssen den gesamten Betrag der TV-Gebühr wie aus Tabelle 2 auf Seite 7 des Rundschreiben Nr. 45/E vom 30. Dezember 2016 (IT) hervorgeht, bezahlen.
Für die Zahlung ist der Abgabenkode TVRI anzugeben.
Zur Beachtung: TV-Gebühr, Klarstellungen zur Verwendung des Vordruckes F24 für Teilzahlungen
Die Bürger, denen vom Stromlieferungsunternehmen auf der Stromrechnung aufgrund eines neuen Stromlieferungsvertrages, einer Abmeldung oder Änderung des Vertrages im Laufe des Jahres kein TV-Gebühr angelastet wurde, müssen einen Teilbetrag der TV-Gebühr zahlen. Zum Beispiel, für diejenigen, die einen neuen Stromlieferungsvertrag aktiviert haben, wird die TV-Gebühr ab dem Monat der Aktivierung der Stromlieferung berechnet, weshalb das Stromlieferungsunternehmen weniger als 90 Euro für 2017 berechnen wird: wenn der Fernseher bereits vor Abschluss des Stromlieferungsvertrages vorhanden war, muss der nicht bezahlte Betrag mit dem Vordruck F24 eingezahlt werden. Dasselbe gilt im Falle einer Umschreibung auf einen anderen Nutzer oder im Falle einer Abmeldung des Stromlieferungsvertrages.